Die Frage nach der Zukunft dreht sich seit jeher auch immer um neue Technologien – und was sie für uns bedeuten. Dies betrifft auch den Maschinenbau, für den die Digitalisierung und die voranschreitende (Funk-)Vernetzung von Maschinen und Anlagen Herausforderungen und Chancen gleichermaßen bedeuten.
Mit der Ausstattung von Anlagen mit Funktechnologien sehen sich Maschinenbauer, die ihre Produkte in den Markt bringen möchten, neuen regulatorischen Vorgaben gegenüber. Auf der anderen Seite stehen Anwender von vernetzten Anlagen, deren Effizienzgewinne in der Produktion von der Funktionalität und Performance der Maschinenparks abhängen.
Regulatorische Anforderungen und Performance im Einsatz. Ein breites Feld im Maschinenbau, in dem wir unseren Kunden mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Als Hersteller von Maschinen und Anlagen ist für eine Marktzulassung der Geräte zunächst die Maschinenrichtlinie maßgebend. Diese Richtlinie umfasst vornehmlich Vorgaben, welche insbesondere die Maschinensicherheit mit Bezug auf den Benutzer betreffen.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung und der damit einhergehenden Vernetzung von Geräten, Maschinen und Produktionsstätten ändern sich die Vorgaben für die Zulassung der Geräte erheblich.
Schon die Verwendung eines einzelnen Funkmoduls (bspw. Bluetooth, WLAN oder 2G/3G/LTE/5G) hat zur Folge, dass auch die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU zur CE-Kennzeichnung herangezogen werden muss.
Darüber hinaus stehen Nutzer von Industriemaschinen vor der Herausforderung, die Vorteile der Digitalisierung der Produktionsanlagen nutzen zu können. Nur eine funktionierende Konnektivität der Anlagen hilft auf dem Weg zur Vernetzung.
Die Funkanlagenrichtlinie (engl. Radio Equipment Directive, „RED“) 2014/53/EU ist seit dem 13. Juni 2017 verbindlich für alle Funkanlagen anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Richtlinie hat die R&TTE-Richtlinie nach einer Übergangsphase zu diesem Zeitpunkt vollständig abgelöst.
Der angesprochene Anwendungsbereich betrifft alle Geräte und Maschinen, die ein Funkmodul verwenden, unabhängig davon, ob (bisher) noch andere Vorgaben und Richtlinien herangezogen werden (bspw. die Maschinenrichtlinie).
Sofern die zugrundeliegenden Standards harmonisiert sind, haben Hersteller die Möglichkeit eine Selbsterklärung (EU Konformitätserklärung) zu erstellen, das Einschalten einer Benannten Stelle Funk ist somit optional.
Sollte eine Benannte Stelle hinzugezogen werden, erstellt diese nach Prüfung sämtlicher Testreporte und Sichtung der eingereichten Unterlagen eine EU-Baumusterprüfbescheinigung für den Hersteller. Diese erleichtert oftmals den Zertifizierungsprozess bei internationalen Marktzulassungen.
Sie benötigen Hilfe bei der Zulassung von Maschinen und Anlagen mit Funktechnologien? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Sicherheit, Datendurchsatz, Verfügbarkeit – Eigenschaften die untrennbar mit einer effizienten Produktionsstätte verbunden sind.
Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Bereich Konnektivität und drahtlose Vernetzung, kombiniert mit unserer Expertise im Bereich des Maschinenbaus, sind wir ihr idealer Partner für die Vernetzung ihrer Produktionsanlagen:
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